Lizenzvertrag zu Chord-Studio 2.0 + SongWriter 1.0

A. Einleitung

A 1. Vertragspartner

Vertrag zur Überlassung der Programme Chord-Studio 2.0 + SongWriter 1.0 zwischen

  • Martin Jung, Danziger Str. 84, D-10405 Berlin (im folgenden "Lizenzgeber" genannt) und
  • Ihnen als Anwender (im folgenden "Lizenznehmer" genannt) der oben bezeichneten Software.

A 2. Aufmerksam durchlesen

Bitte lesen Sie nachfolgende Lizenzbedingungen aufmerksam und sorgfältig durch, bevor Sie die Software auf Ihrem Computer einsetzen.

A 3. Nutzung nur bei Einverständnis

Eine Nutzung von Chord-Studio 2.0 + SongWriter 1.0 durch den Lizenznehmer ist nur zulässig, wenn der Lizenznehmer die nachfolgenden Bedingungen anerkennt.

A 4. Hinweise zu den beiden Zuständen der Software (nicht-registriert und registriert)

(1) Chord-Studio 2.0 + SongWriter 1.0 wird als Shareware vertrieben. Im Zustand vor der Registrierung wird die Software im Folgenden "Shareware" (siehe Abschnitt B) genannt, für den Zustand nach der Registrierung wird der Begriff "Vollversion" (siehe Abschnitt C) verwendet. Wenn beide Zustände gemeint sind, dann wird der Begriff "Software" verwendet. Die Abschnitte A und D betreffen die Software allgemein.

(2) Die Shareware (unregistriert) besitzt nicht den vollen Funktionsumfang der in der Hilfe von Chord-Studio 2.0 bzw. SongWriter 1.0 beschrieben wird. Sie haben aber die Möglichkeit die Shareware ausreichend zu testen, um sich für eine Registrierung entscheiden zu können. Durch die Registrierung und Errichtung einer entsprechenden Lizenzgebühr, erhalten Sie persönliche Freischaltdaten, durch die Sie die installierte Shareware zur Vollversion freischalten können.

(3) Im derzeitigen Lieferumfang von Chord-Studio 2.0 + SongWriter 1.0 sind die Programme Chord-Studio 2.0 und SongWriter 1.0 enthalten. Das Folgende gilt für beide Programm.

A 5. Urheberrechte

(1) Die Software wurde vom Lizenzgeber entwickelt und hergestellt. Die Software, sowie die mit gelieferten Anleitungs- und Hilfstexte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen beim Lizenzgeber.

(2) Jegliche Rechte an der Software, die mit dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich an Sie übertragen werden, bleiben ausschließlich beim Lizenzgeber. Sie sind nicht berechtigt, die Software zu verleihen, zu vermieten, zu verändern, zu übersetzen, auf ihre Funktionsweise hin zu untersuchen, zu dekompilieren oder auseinander zu nehmen, sowie als Grundlage für eigene Softwareprogramme zu verwenden.

(3) Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert zum Zwecke der Nutzung.

A 6. Wichtige Einsatzbeschränkung

Der Lizenzgeber untersagt Ihnen ausdrücklich den Einsatz der Software in Anwendungen oder Systemen, in denen Fehlfunktionen dieser Software nach menschlichem Ermessen körperliche Schäden oder Verletzungen mit Todesfolge nach sich ziehen können. Die Benutzung der Software in einer solchen Umgebung geschieht auf eigene Gefahr. Jede Haftung seitens des Lizenzgebers für Schäden oder Verluste auf Grund derartiger unerlaubter Benutzung ist ausgeschlossen.

 

B. Chord-Studio/SongWriter im Zustand Shareware (vor der Registrierung)

B 1. Nutzungsrecht (Shareware)

(1) Der Lizenzgeber gewährt Ihnen eine nicht-ausschließliche Lizenz zur unentgeltlichen zeitlich begrenzten Nutzung der Shareware, sofern Ihre Nutzung der Shareware dem ausschließlichen Zweck dient, zu evaluieren, ob eine entgeltliche Lizenz zur regulären Nutzung der Software erworben werden soll.

(2) Die Dauer der unentgeltlichen Nutzung beträgt 30 Tage. Sollten Sie die Software nach Ablauf der Testphase weiterhin benutzen, sind Sie verpflichtet, eine Registrierungsgebühr zu entrichten. Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Gitarren-Tools-Website unter http://www.gitarren-tools.de.

B 2. Weitergabe (Shareware)

(1) Die Shareware darf im privaten Bereich an Dritte zu Evaluierungszwecken weitergegeben werden. Allerdings nur unentgeltlich und vollständig (wie beim Download) und vor allen Dingen ohne Preisgabe der Registrierungsdaten, falls Sie solche erworben haben sollten. Außerdem muss auf die Lizenzbedingungen hingewiesen werden.

(2) Es ist untersagt, ohne ausdrückliches Einverständnis die Shareware kommerziell zu vertreiben bzw. aus ihrer Verbreitung finanziellen Nutzen zu ziehen. Falls Sie etwas Derartiges vorhaben, nehmen Sie bitte vorher mit dem Lizenzgeber Kontakt auf.

(3) Es ist nicht erlaubt, die Software Dritten, die in Verbindung mit einem Datenverarbeitungs-Dienstleister, einem Application Service Provider oder ähnlichen Unternehmen stehen, zur Verfügung zu stellen. Aus Ihren Rechten aus dieser Lizenz lassen sich keine Rechte Dritter ableiten.

B 3. Gewährleistung und Haftung (Shareware)

Im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung der Shareware für Evaluierungszwecke, wird sie Ihnen auf "AS-IS"-Basis (wie vorliegend) ohne jede Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Keine Gewährleistung wird insbesondere für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Shareware, ihre Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Anwendung übernommen. Sie benutzen die Shareware also auf eigene Gefahr. Erweist sich die Shareware als mangelhaft, gehen etwaige Service- oder Reparaturkosten allein zu Ihren Lasten und nicht zu den Lasten des Lizenzgebers oder seiner Lieferanten.

 

C. Chord-Studio/SongWriter im Zustand Vollversion (nach der Registrierung)

C 1. Nutzungsrechte (Vollversion)

Der Lizenzgeber gewährt Ihnen als dem Lizenznehmer das nicht- ausschließliche Recht, eine Kopie der Vollversion von Chord-Studio/SongWriter auf einem einzelnen Computer (d.h. mit einer einzelnen CPU) an einem einzelnen Ort so lange zu benutzen, solange Sie in Übereinstimmung mit diesem Vertrag handeln. An jedem Computer-Arbeitsplatz (Workstation), an dem die Vollversion benutzt wird, gleichgültig, ob es sich um ein unabhängiges Gerät (stand-alone), einen Netzwerk-Computer, ein Terminal oder ein Terminal an einem Mehrbenutzer-Computer (Multi-User Computer) handelt, muss eine eigene lizensierte Kopie der Vollversion vorhanden sein.

C 2. Firmenlizenz, Netzwerknutzung (Vollversion)

Wenn Sie eine "FIRMEN-LIZENZ" erworben haben, gewährt Ihnen der Lizenzgeber das Recht, diejenige Anzahl an Kopien der Vollversion zu benutzen, für die Sie bezahlt haben. Bezüglich Einzelbenutzer-Computer oder Workstations, die an ein Netzwerk angebunden sind ("Network Stations"), gilt folgendes: Die Anzahl der Vollversion-Kopien im Gebrauch wird als die maximal mögliche Anzahl von Network Stations angesehen, bei denen sich zu einem beliebigen Zeitpunkt die Vollversion entweder im Arbeitsspeicher oder in einer anderen Speichereinheit befinden kann. Wenn die vorgesehene Zahl von Nutzern der Vollversionen die Anzahl gültiger Lizenzen, für die Sie bezahlt haben, übersteigen könnte, müssen Sie mit geeigneten Mitteln dafür sorgen, dass die Zahl gleichzeitiger Nutzer der Vollversion die Zahl Ihrer Lizenzen nicht übersteigt.

C 3. Nutzungsdauer (Vollversion)

Die Einräumung der Lizenz erfolgt zeitlich unbefristet. Die Lizenz verliert automatisch ihre Wirksamkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn Sie gegen irgendeine Bestimmung dieses Vertrags verstoßen. Im Falle der Beendigung sind Sie verpflichtet, die Software sowie alle Kopien der Software zu vernichten. Sie können den Lizenzvertrag jederzeit dadurch beenden, dass Sie die Software einschließlich aller Kopien vernichten.

C 4. Vervielfältigung und Obhutspflicht (Vollversion)

(1) Diese Lizenz erlaubt Ihnen eine Kopie der Software für Sicherungszwecke herzustellen.

(2) Die persönlichen Registrierdaten darf der Lizenznehmer nicht an Dritte weitergeben. Er ist außerdem dazu verpflichtet, diese Daten nach seinen Möglichkeiten vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

C 5. Gewährleistung und Haftung (Vollversion)

(1) Es wird dringend empfohlen, neue Softwareprogramme vor dem tatsächlichen Einsatz umfassend in einer nicht kritischen Umgebung zu testen. Sie tragen das gesamte Risiko dafür, dass das Programm für die von Ihnen angestrebten Zwecke genutzt werden kann.

(2) Mängel der gelieferten Vollversion einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Lizenzgeber innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist.

(4) Ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese um vom Lizenznehmer gesetzte angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Lizenznehmer berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen, also Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung der Vergütung. Dies gilt allerdings nicht bei geringen Mängeln.

(5) Eine Gewährleistung dafür, dass die Vollversion für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen. Außerdem kann nicht gewährleistet werden, dass die Vollversion in allen denkbar möglichen Hardwarekonstellationen absolut fehlerfrei funktioniert.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt, haftet der Lizenzgeber nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Vollversion selbst entstanden sind; insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung für Datenverlust oder sonstige Folgeschäden.

(7) Über diese Gewährleistung hinaus haftet der Lizenzgeber für den Zeitraum von einem Jahr ab Ablieferung der Vollversion nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

(8) Für den Fall, dass in irgendeinem Zusammenhang eine Haftung des Lizenzgebers eintreten sollte, wird diese auf den Betrag beschränkt, der für die Vollversion vom Lizenznehmer bezahlt wurde.

 

D. Allgemeiner Schlussteil

D 1. Vollständiger Vertrag

(1) Diese Vereinbarung stellt den vollständigen Vertrag zwischen den beiden Parteien dar und tritt an die Stelle aller früheren Verabredungen, Kaufverträge, Abmachungen und Vereinbarungen, es sei denn, Sie haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber getroffen.

(2) Etwaige Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

D 2. Schriftform

Änderungen dieser Lizenzvereinbarung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

D 3. Anwendbares Recht

Auf die vorliegende Vereinbarung findet ausschließlich deutsches materielles Recht Anwendung. Die Anwendung des Abkommens über den internationalen Kauf von Waren (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

D 4. Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Berlin, sofern der Lizenznehmer Kaufmann ist.

(2) Bei Lieferungen in die EU-Staaten ist ebenfalls Berlin Gerichtsstand.

D 5. Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrags ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.



(c) Martin Jung 2013 (siehe auch Impressum und allgemeine Infos)